Informationen zu den Änderungen bei der Rückverteilung der CO2-Abgabe

Die Gesetzesverordnung zur Rückverteilung der CO2-Abgabe wurde im Jahr 2025 revidiert. Die Änderungen traten rückwirkend per 01. Januar 2025 in Kraft und werden mit der Rückverteilung für die Durchführungsjahre 2025 und 2026 erstmals umgesetzt.

 

Gerne haben wir für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

 

- Ab dem Durchführungsjahr 2025 wird die Rückverteilung der CO₂-Abgabe nicht mehr auf Basis der AHV-pflichtigen Lohnsumme berechnet, sondern auf Basis der ALV1-Lohnsumme.

- Firmen, die sich aufgrund einer CO₂-Verminderungsverpflichtung ganz von der CO₂-Abgabe befreien lassen, haben ab 2025 keinen Anspruch mehr auf eine Rückverteilung. Bei teilweiser Befreiung durch Ausschlüsse einzelner Standorte basiert die Rückerstattung auf der nicht befreiten massgebenden Lohnsumme.

- Firmen, welche teilweise von der CO2-Abgabe befreit sind, werden von der Ausgleichskasse Mitte März aufgefordert, die auf die Rückverteilung anrechenbare Lohnsumme zu melden. Diese Meldung muss bis 15. April vorgenommen werden, ansonsten wird die gesamte Lohnsumme von der Rückverteilung ausgeschlossen.

 

Da im Jahr 2025 aufgrund der Anpassung der Verordnung keine Rückverteilung stattfand, erfolgen die Rückverteilungen für die Durchführungsjahre 2025 und 2026 gesammelt im Jahr 2026. Die Auszahlung der Rückverteilung durch die Ausgleichskassen erfolgt wie bisher im September.

 

Weitere Informationen zur CO2-Abgabe finden Sie auf der Internetseite des Bundesamt für Umwelt (BAFU): CO₂-Abgabe