Antrag 1. Personalien 2. Ehepartnerin / Ehepartners resp. der eingetragenen Partnerin / des eingetragenen Partners 3. Kinder 4. Allfällige frühere Ehe(n) bzw. eingetragene Partnerschaft(en) 5. Wohnsitz und Erwerbstätigkeit im Ausland 6. Bestehende oder frühere AHV/IV-Leistungen 7. Erwerbseinkommen 8. Flexibler Rentenbezug 9 Verbindlichkeit und Unterschrift Abschluss
Antrag

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2. Personalien der Ehepartnerin / des Ehepartners resp. der eingetragenen Partnerin / des eingetragenen Partners
Auch Name als ledige Person
Rufname in Grossbuchstaben
AHV 13-stellig, Eingabe ohne Punkt und Leerzeichen. Die AHV-Nummer finden Sie auch auf Ihrer schweizerischen Krankenversicherungskarte.

2.5 Staatsangehörigkeit

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1. Personalien
Auch Name als ledige Person
Rufname in Grossbuchstaben
AHV 13-stellig, Eingabe ohne Punkt und Leerzeichen. Die AHV-Nummer finden Sie auch auf Ihrer schweizerischen Krankenversicherungskarte.

1.5 Geschlecht

1.6 Zivilstand
1.7 Adresse
1.8 Staatsangehörigkeit

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3. Kinder
Erziehungsgutschriften Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht. Die Gutschrift wird bis zur Vollendung des 16. Altersjahres des oder der Kinder angerechnet.

Bei verheirateten Eltern wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe hälftig aufgeteilt. Bei geschiedenen Eltern ist für Kinder, welche im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils 16 Jahre oder jünger waren, eine Kopie des Scheidungsurteils beizulegen. Bei unverheirateten Eltern ist die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge sowie die Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften beizulegen. Ebenfalls beizulegen sind Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB sowie alle späteren schriftlichen Vereinbarungen über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften, die frühere Vereinbarungen abändern.

Werden der Ausgleichskasse keine schriftlichen Belege über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften eingereicht, wird die Erziehungsgutschrift ab 1. Januar 2015 in vollem Umfang der Mutter angerechnet.

3.1 Haben Sie eigene (eheliche und aussereheliche) Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder oder Stiefkinder? Bitte alle Kinder aufführen, auch über 16-jährige bzw. erwachsene oder verstorbene Kinder


1. Kind






Adoptivkinder sind eigenen Kindern gleichgestellt.
Name, Vorname, Geburtsdatum
2. Kind






Adoptivkinder sind eigenen Kindern gleichgestellt.
Name, Vorname, Geburtsdatum
3. Kind






Adoptivkinder sind eigenen Kindern gleichgestellt.
Name, Vorname, Geburtsdatum
4. Kind






Adoptivkinder sind eigenen Kindern gleichgestellt.
Name, Vorname, Geburtsdatum
5. Kind






Adoptivkinder sind eigenen Kindern gleichgestellt.
Name, Vorname, Geburtsdatum

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4. Allfällige frühere Ehe(n) bzw. eingetragene Partnerschaft(en)
Unter den Begriffen „frühere Ehe(n) und eingetragene Partnerschaften“ fallen solche, die durch Tod oder Scheidung aufgelöst, bzw. bei eingetragenen Partnerschaften durch gerichtliche Auflösung getrennt wurden.

Personen, deren Ehe geschieden wurde, können verlangen, dass die während der Jahre der Ehe erzielten Erwerbseinkommen je zur Hälfte beiden Ex-Partnern angerechnet und auf ihrem individuellen Konto gutgeschrieben werden. Stellt die Ausgleichskasse fest, dass die Einkommensteilung (Splitting) noch nicht vollzogen worden ist, stellt sie Ihnen (und Ihrem Ex-Partner, Ihrer Ex-Partnerin) das Formular «Anmeldung für die Durchführung der Einkommensteilung im Scheidungsfall» zu. Die Rentenvorausberechnung wird erst nach erfolgter Einkommensteilung vorgenommen.

4.1 - 1. frühere Ehe oder Partnerschaft






Personalien der früheren Partnerin/des früheren Partners
Auch Name als ledige Person
Rufname in Grossbuchstaben
AHV 13-stellig, Eingabe ohne Punkt und Leerzeichen. Die AHV-Nummer finden Sie auch auf Ihrer schweizerischen Krankenversicherungskarte.
4.2 - 2. frühere Ehe oder Partnerschaft






Personalien der früheren Partnerin/des früheren Partners
Auch Name als ledige Person
Rufname in Grossbuchstaben
AHV 13-stellig, Eingabe ohne Punkt und Leerzeichen. Die AHV-Nummer finden Sie auch auf Ihrer schweizerischen Krankenversicherungskarte.
4.3 - 3. frühere Ehe oder Partnerschaft






Personalien der früheren Partnerin/des früheren Partners
Auch Name als ledige Person
Rufname in Grossbuchstaben
AHV 13-stellig, Eingabe ohne Punkt und Leerzeichen. Die AHV-Nummer finden Sie auch auf Ihrer schweizerischen Krankenversicherungskarte.

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5. Wohnsitz und Erwerbstätigkeit im Ausland
Damit die schweizerischen Beitragszeiten möglichst genau abgeklärt werden können, sind die Durchführungsstellen der AHV darauf angewiesen, dass Sie Auskunft über die genaue Dauer der Erwerbstätigkeit und des Aufenthalts im Ausland geben.
5.1 Hatten Sie bisher jemals Wohnsitz im Ausland?

5.2 Für ausländische Staatsangehörige und Personen, die das Schweizer Bürgerrecht nicht während der ganzen Dauer ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz besassen.
TT, MM, JJJJ

5.3 Haben Sie ausserhalb der Schweiz gearbeitet?

5.4 Gedenken Sie, Ihren Wohnsitz in Zukunft ins Ausland zu verlegen?

5.5 Wird bei Wohnsitz im Ausland die Versicherung weitergeführt?
Hinweis:
Zu den Möglichkeiten der freiwilligen Versicherung beachten Sie das Merkblatt 10.02 – Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Broschüre Die Schweiz verlassen und in einen EU- oder EFTA Staat ziehen.

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6. Bestehende oder frühere AHV/IV-Leistungen
Wird oder wurde schon eine Rente der schweizerischen AHV oder IV ausbezahlt?
An Sie selbst?

An Ihre(n) Partner(in)?

Für Kinder?


Bitte reichen Sie den Antrag an die bereits auszahlende Ausgleichskasse ein.


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7. Erwerbseinkommen
Falls eine Vorausberechnung der Altersrente gewünscht wird, müssen die späteren Jahreseinkommen geschätzt bzw. hochgerechnet werden. Werden keine Angaben über die Weiterentwicklung dieser Einkommen geliefert, wird die Ausgleichskasse vom letzten im individuellen Konto eingetragenen Jahreseinkommen ausgehen und dieses der zukünftigen durchschnittlichen Lohnentwicklung bis zum Erreichen des Rentenalters anpassen. Kann hingegen nicht von dieser Berechnungsart ausgegangen werden, weil die Einkommensentwicklung einen anderen Verlauf nimmt, oder weil eine Erwerbstätigkeit überhaupt erst aufgenommen wird, so sind nähere Angaben zu liefern.
7.1 Angaben zum Erwerbseinkommen
Aktueller Beschäftigungsgrad (in %)
in %

Wird in nächster Zeit der Beschäftigungsgrad ändern?

Ist ein Wiedereinstieg ins Erwerbsleben beabsichtigt?

Wie wird die wahrscheinliche Entwicklung des Erwerbseinkommens bis zum Erreichen des Rentenalters sein?

Beilage: Arbeitslose Antragsteller legen eine Kopie der letzten Abrechnung Arbeitslosentaggeld bei.

7.2 Allfällige Bemerkungen
7.3 Aktueller bzw. letzter Arbeitgeber
MM, JJJJ
MM, JJJJ

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8. Flexibler Rentenbezug
8.1 Möchten Sie die Rente vorbeziehen?
Wenn ja, für wieviele Jahre

8.2 Möchten Sie die Rente aufschieben?
Wenn ja, für wieviele Jahre
Hinweis: Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt 3.04 – Flexibler Rentenbezug.

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9. Verbindlichkeit und Unterschrift
Bei der Berechnung wird sowohl auf Ihre jetzigen persönlichen Verhältnisse (Zivilstand, Einkommen etc.), als auch auf die gegenwärtig gültigen gesetzlichen Bestimmungen abgestellt. Jede Änderung Ihrer persönlichen Situation oder der gesetzlichen Bestimmungen (Rentenalter, Anspruchsvoraussetzungen, Berechnungsbestimmungen, Beitragspflicht, etc.) kann einen wesentlichen Einfluss auf den Rentenanspruch und die Rentenhöhe haben.

Die verbindliche Berechnung der AHV- oder IV-Rente erfolgt somit erst bei Eintritt des Versicherungsfalls (Alter, Tod oder Invalidität).

Die ausfüllende Person nimmt davon Kenntnis und bestätigt die Richtigkeit der Angaben.

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Abschluss
Sie haben das Formular vollständig ausgefüllt.

Über die Schaltfläche "Absenden" können Sie den «Antrag für eine Rentenvorausberechnung» absenden.

Sie erhalten eine Bestätigung per E-Mail.
Sicherheitshinweis: Daten, die Sie mit diesem Formular oder über Ihr persönliches e-Mail an die Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer versenden, werden unverschlüsselt übermittelt und können unter Umständen von unbefugten Dritten eingesehen werden. Die Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer übernimmt keine Gewähr für die Datensicherheit und schliesst jegliche Haftung aus. Falls Ihre Anfrage unter den Datenschutz fällt, beantworten wir Ihre E-Mail per Post.

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