Freibetrag für erwerbstätige Rentner/innen

Bitte beachten Sie, dass ab 1.1.2024 im Zuge der Reform AHV 21 Mitarbeitende, welche das gesetzliche Referenzalter erreicht haben, die Möglichkeit haben auf die Anwendung des Freibetrags für Altersrentner zu verzichten. Die Mitarbeitenden haben vor der ersten Salärzahlung dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass das gesamte Einkommen der Beitragspflicht unterstellt werden soll. Die anfallenden Beiträge sind paritätisch vom Arbeitgeber und dem Arbeitnehmenden zu tragen. Eine vollständige Überwälzung der Kosten auf den Arbeitnehmenden ist nicht möglich.