Beiträge für Nichterwerbstätige (NE)


Erzielen Sie ein Einkommen, welches zur Erfüllung der Beitragspflicht in der AHV nicht ausreichend ist, so müssen Sie Beiträge als NE entrichten. Somit werden Beitragslücken vermieden, welche zu einem späteren Zeitpunkt eine Kürzung der Rente zur Folge haben.

Beim Kapitalisierungsfaktor handelt es sich um eine für die Berechnung der NE-Beiträge verbindliche Vorgabe. Dieser Faktor dient dazu, dass das Renteneinkommen mit dem Vermögen gleichgestellt werden kann.

Ja, für die Berechnung der NE-Beiträge ist das steuerliche Reinvermögen beider Ehegatten massgebend. Dies unabhängig des zivilrechtlichen Güterstandes.

Für die Berechnung der NE-Beiträge dient das steuerliche Reinvermögen und das 20-fache jährliche Renteneinkommen.

Das Reinvermögen gemäss rechtskräftiger Steuerveranlagung ist massgebend.

Jeder Kanton legt die Steuerwerte der Liegenschaften in seinem Kantonsgebiet selbst fest. Damit eine schweizweite Vereinheitlichung dieser teils stark unterschiedlicher Werte erfolgen kann, werden die amtlichen Werte mittels Repartitionswert (interkantonale Steuerausscheidung) umgerechnet.

Die Beitragspflicht gilt bis zum ordentlichen Rentenalter (Männer bis 65 Jahre, Frauen bis 64 Jahre).

Massgebend für die Berechnung der NE-Beiträge ist das private Vermögen, sowie das allfällig bereits vorhandene Renteneinkommen.